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- Abschluss des Reisevertrages
Der Kunde kann seinen Buchungswunsch schriftlich, telefonisch, per Fax oder Mail an Krome Kanu richten. Der Wunsch
ist unverbindlich und stellt noch kein verbindendes Vertragsangebot des Kunden dar. Entsprechend des
Buchungswunsches übermittelt Krome Kanu per Fax oder Mail ( bei kurzfristigen Anfragen auch telefonisch )
dem Kunden ein konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Termin. Auf Grundlage dieser Leistungsbeschreibung
bieten wir dem Kunden den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dieser Reisevertrag kommt mit der
schriftlichen Annahmeerklärung, per Fax oder Mail ( bei kurzfristigen Angeboten auch mündlich ), des Gastes
zustande. Mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei Krome Kanu ist der Reisevertrag rechtsgültig geschlossen.
Mit seiner Unterschrift erklärt der Kunde, dass er mit den Reisebedingungen von Krome Kanu einverstanden ist.
Weicht die Annahmeerklärung des Kunden vom Buchungsangebot ab, so ist keine rechtsverbindlicher Vertrag
geschlossen. Dadurch liegt ein neues Angebot des Kunden vor, an das er für 10 Tage gebunden ist. Der geänderte
Reisevertrag kommt erst dann zustande, wenn Krome Kanu auf Grund diesen neuen Angebotes eine schriftliche
Buchungsbestätigung an den Kunden schickt.
- Bezahlung
Eine vorher vereinbarte Anzahlung ist nach der Übermittlung der Annahmeerklärung des Kunden zu entrichten.
In der Regel erhält der Gast nach Beendigung der Reise eine Rechnung, die ohne Abzüge binnen 8 Tagen zu bezahlen
ist. Die gilt insbesondere für die Pauschalangebote von Krome Kanu.
- Leistungen
Die Leitungsverpflichtung von Krome Kanu ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt des angenommenen Angebotes des
Kunden und aus schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
- Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages , die nach Vertragsabschluß notwendig
werden, und von Krome Kanu nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen
und Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Krome Kanu ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Krome Kanu dem Kunden eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
- Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
Der Kunde kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Krome
Kanu. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Krome Kanu Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei Stornierungen ist Krome Kanu berechtigt
folgende Kosten des Reisepreises in Rechnung zu stellen:
- Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
- Vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30%
- Vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50%
- Vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75%
- Ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 85 %
Krome Kanu empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittkosten-Versicherung.
- Rücktritt und Kündigung durch Krome Kanu
Krome Kanu kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung von Krome Kanu nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. ( Insbesondere weisen wir hier auf den
Alkoholgenuss und ein angepasstes Verhalten in der Natur hin ) Krome Kanu behält in diesem Fall den Anspruch auf
den Reisepreis, muss sich lediglich ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen haben.
Krome Kanu kann bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reisebeschreibung
genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Krome Kanu ist verpflichtet dem Kunden gegenüber die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn Krome Kanu in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Absagerklärung geltend zu machen.
- Beschränkung der Haftung von Krome Kanu
Die vertragliche Haftung von Krome Kanu für Schäden, die nicht Körperschäden sind, iat auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei geführt wird oder soweit
Krome Kanu für einen Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Für alle gegen Krome Kanu gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung , die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Krome Kanu bei Sachschäden bis 4000€. Übersteigt der
dreifache Reispreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.
- Gewährleistung, Kündigung durch den Kunden, Anzeigepflicht
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht , so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Krome Kanu kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Krome Kanu kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass wir eine gleichwertige Ersatzleistung bringen.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der
Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichem Wert gestanden haben würde.
Der Kunde ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich Krome Kanu oder dem Kunden hiefür benannten Stelle
anzuzeigen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Krome Kanu innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Krome Kanu erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Krome
Kanu verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet Krome Kanu den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil
des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Krome Kanu nicht zu vertreten hat.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Krome Kanu geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Kunden nach §651 c bis f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
Schweben zwischen Krome Kanu und dem Kunden Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den
Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Kunde oder Krome Kanu die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach
Ende der Hemmung.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Krome Kanu und den Kunden, die keinen allgemeinen Wohn-
oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Kunde kann Krome Kanu nur an seinem Sitz verklagen.
Steinheim, im Dezember 2004
Allgemeine Reisebedingungen von Krome Kanu GmbH & Co KG, Corvey 1, 37671 Höxter
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